Pflegegrad
Lexikon · Geprüft am 24.08.2026
Pflegegrad
Kurzdefinition: Der Pflegegrad misst in fünf Stufen, wie selbstständig jemand noch ist; er bestimmt Anspruch auf Leistungen.
Der Grad wird vom Medizinischen Dienst begutachtet. Gezählt werden sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit oder Therapie sowie Alltag und soziale Kontakte. Nicht nur körperliche Hilfe zählt: Auch Demenz kann zu einem Pflegegrad führen.
Die Leistungen wachsen mit dem Grad. Zum Vergleich das monatliche Pflegegeld (Stand August 2026): Pflegegrad 1: kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag von 131 Euro. Pflegegrad 2: 347 Euro. Pflegegrad 3: 599 Euro. Pflegegrad 4: 800 Euro. Pflegegrad 5: 990 Euro.
Quelle: Pflege.de „Pflegegeld: Höhe und Anspruch" und DMRZ Ratgeber „Pflegegeld 2026", beide abgerufen am 24.08.2026.
Beispiel aus dem Alltag: Herr R. kann nach seinem Schlaganfall nicht mehr alleine duschen und sich nicht mehr selbst ankleiden. Seine Frau führt ein Woche Tagebuch, der Antrag auf Pflegegrad 3 wird bewilligt.
Verwandte Begriffe: Hausnotruf, Betreuungsverfügung
Weiterlesen: Pflegegrad beantragen · Checkliste Pflegegrad-Antrag
Stand: August 2026
Dieser Artikel ersetzt keinen Besuch bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
Quellen und Stand
- Redaktionelle Sammlung; fachliche Einordnung nach verlinkten Beiträgen und den dort genannten amtlichen Quellen.
Geprüft am 24.08.2026Nächste Prüfung: 24.02.2027