Betreuungsverfügung

Lexikon · Geprüft am 24.08.2026

Betreuungsverfügung

Kurzdefinition: Eine schriftliche Erklärung, in der man festhält, wer als gesetzliche Betreuungsperson bestellt werden soll, falls eine solche nötig wird.

Sie greift nur, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert und ein Gericht tatsächlich eine Betreuung anordnen muss. Dann ist das Gericht an die Wünsche im Dokument gebunden, solange sie nicht dem Wohl der Person widersprechen. Auch Wünsche zur Wohnform („ich will nicht ins Heim") können hier hinein. Form: schriftlich genügt, Beglaubigung empfohlen; Aufbewahrung gut auffindbar, Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister sinnvoll.

Beispiel aus dem Alltag: Herr B. hat keine Vollmacht, wird aber nach einem Schlaganfall geschäftlich nicht mehr handlungsfähig. Das Gericht bestellt die in seiner Betreuungsverfügung benannte Tochter statt eines fremden Berufsbetreuers.

Verwandte Begriffe: Digitale Vorsorgevollmacht, Digitaler Nachlass

Weiterlesen: Der moderne Notfallordner · Vollmachten verstehen

Stand: August 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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Quellen und Stand

  • Redaktionelle Sammlung; fachliche Einordnung nach verlinkten Beiträgen und den dort genannten amtlichen Quellen.

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